AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der in.vent Diagnostica GmbH (im Folgenden "in.vent" genannt)

Stand: 1. September 2019

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Warenverkäufe und Lieferungen von in.vent, sofern nicht in diesen Bedingungen, im Text der Auftragsbestätigung anders lautende Bestimmungen enthalten sind oder individualvertraglich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde. Ergänzend gelten im
grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS® 2010 der Internationalen Handelskammer in Paris bzw. in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung.

1.2 Entgegenstehenden oder abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn in.vent ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

1.3 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn in.vent in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen in.vent und dem Käufer zur Ausführung der Warenverkäufe geschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Preise, Bestellmengen und Liefertermine

2.1 Lieferungen und Kaufpreise verstehen sich Frei Frachtführer (FCA). Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2 Preisangaben (einschließlich etwaiger Rabatte) und sonstige Konditionen in Katalogen, Prospekten und Preislisten geben lediglich den Stand der Ausgabe wieder. Bestellungen des Käufers verstehen sich zu den am Tage des Eingangs der Bestellung bei in.vent gültigen Preisen und Konditionen. in.vent teilt dem Käufer die jeweils maßgeblichen aktuellen Preise und Konditionen mit.

2.3 in.vent weist Zuschläge für Versand sowie weitere zusätzliche Kosten (z.B. bei Mindermengen) in der Rechnung aus.

2.4 Feste Lieferfristen bestehen nicht. Liefertermine sind unverbindlich.

2.5 in.vent behält sich richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor.

3. Lieferung, Gefahrübergang

3.1 Die Wahl der Versandart bleibt in.vent vorbehalten. in.vent schließt den Frachtvertrag ab und teilt ihn dem Käufer mit. Bei Versand tiefgekühlter Proben berechnet in.vent die benötigte Kühlmittelmenge gemäß der vom Versandunternehmen veranschlagten Zeit plus 24h. Verpackung, Fracht, Zölle, Steuern und Kühlmittel werden dem Käufer in Rechnung gestellt.

3.2 Mit Absendung der Bestellung bzw. mit Übergabe an das Transportunternehmen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte auf den Käufer über.

3.3 Kommt der Verkäufer in Verzug, so haftet er für hierdurch entstandene Schäden des Käufers nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.

4. Verwendungsbeschränkungen

4.1 Von in.vent erbrachte Warenlieferungen können Produkte enthalten, deren Verwendung durch den Käufer patent- oder lizenzrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Einzelheiten zu solchen Beschränkungen sind dem betreffenden Katalog, der jeweiligen Packungsbeilage oder gegebenenfalls dem Internetauftritt von in.vent zu entnehmen. Diese können darüber
hinaus vom Käufer vor und nach Vertragsabschluss bei in.vent angefordert werden.

4.2 Die von in.vent gelieferten Produkte sind keine Arzneimittel und dürfen weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen am oder im menschlichen bzw. tierischen Organismus angewendet werden. Anwendungsgebiete sind auf die diagnostische Forschung und Entwicklung, sowie auf Produktion von IVD / Bioanalytik bzw. auf Herstellung von Produkten dafür
beschränkt.

4.2 Soweit anwendbare medizinprodukterechtliche Bestimmungen, denen die Verwendung der Produkte unterliegen, dies erfordern, dürfen die Produkte ausschließlich gemäß der Zwecksetzung, Spezifikationen und Anwendungsgebiete betrieben bzw. angewendet werden, wie sie im Angebot, im Zertifikat und/oder dem Operator Manual festgelegt sind („Zweckbestimmung“). Sollte der Käufer an den Produkten Veränderungen vornehmen, geschieht dies in eigener Verantwortung. in.vent übernimmt gegenüber dem Käufer keine Haftung und gewährleistet keine gesetzliche oder regulatorische Konformität bezüglich Produkten, die entgegen ihrer Zweckbestimmung betrieben bzw. angewendet und/oder verändert und/oder mit anderen Erzeugnissen/Bauteilen kombiniert werden.

5. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse

Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Lieferung, die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der leistungspflichtigen Partei zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wird infolge der Störung die Lieferung oder Abnahme um mehr als 8 Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt und Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nicht.

6. Mängelrüge und Mängelansprüche

6.1 in.vent und der Käufer werden ihren Vertragspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nachkommen. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen sorgfältig auf Menge, Beschaffenheit und Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er in.vent, schriftlich unter der Anschrift in.vent Diagnostica GmbH, Neuendorfstr. 17, 16761 Hennigsdorf, und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eintreffen der Ware unter Angabe von Probennummern, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum anzuzeigen. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens also innerhalb von 10 Kalendertagen nach Feststellung des Mangels zu rügen.

6.2 Auf Verlangen von in.vent hat der Käufer in.vent zur Überprüfung der Beanstandung Belege wie Lieferscheine und Packzettel im Original oder in Kopie einzusenden sowie etwaige auf Packungen befindliche Signierungen anzuzeigen oder die Ware in.vent zur fachgerechten Nachbesserung zuzusenden.

6.3 in.vent haftet bei rechtzeitig, ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten beginnend mit der Ablieferung der neuen oder gebrauchten Ware für die Mangelfreiheit. In seiner Mängelbegründung soll der Käufer den Mangel so beschreiben, dass in.vent ein Nachvollziehen des Mangels ermöglicht wird. Es gilt die in Deutschland gültige gesetzliche Verjährungsfrist, wenn in.vent den Mangel arglistig verschwiegen hat.

6.4 Bei mangelhafter Ware kann in.vent zunächst nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern (Nacherfüllung). in.vent hat das Recht, eine fehlgeschlagene Nacherfüllung zu wiederholen. in.vent kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

6.5 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist.

6.6 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unzumutbar oder hat der Käufer in.vent erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, ist der Käufer berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

7. Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung

7.1 Erbringt in.vent eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß („Pflichtverletzung“), ist der Käufer nur dann zu einem Rücktritt von dem Vertrag oder zu Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, a) wenn es sich um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung durch in.vent handelt, b) wenn er in.vent schriftlich auffordert, die Leistung binnen einer angemessenen Frist gemäß der Natur der Leistung nachzubessern, und c) in.vent nicht binnen dieser Frist geleistet hat.

7.2 Unberührt von diesem Abschnitt 7 gelten die zur Zeit der Leistung gültigen gesetzlichen Regelungen des BGB.

7.3 Falls in.vent auch innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet haben sollte, kann in.vent den Käufer unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern sich zu erklären, ob er weiter auf der Erbringung der Leistung besteht. Bis zur Entscheidung des Käufers ist in.vent zur Leistung nicht verpflichtet.

7.4 In Fällen des Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Rechte des Käufers nach §§ 478 (Rückgriff des Unternehmers) und 479 BGB (Verjährung von Rückgriffsansprüchen) unberührt.

8. Haftung

8.1 Eine Haftung von in.vent – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden durch leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von in.vent zurückzuführen ist.

8.2 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie bleiben unberührt.

8.3 Soweit die Haftung von in.vent ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.4 Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet in.vent ebenfalls nur im Rahmen dieser Ziffer 8. Eine Haftung von in.vent für solche Schäden entfällt, wenn und soweit sie darauf beruhen, dass der Käufer keine angemessene Vorsorge gegen Datenverlust, insbesondere durch Anfertigung von Sicherungskopien aller Programme und Daten, vorgenommen hat. Die Anfertigung von Sicherungskopien hat in den im Tätigkeitsbereich des Käufers üblichen zeitlichen Abständen zu erfolgen, soll aber mindestens einmal täglich vorgenommen werden.

9. Zahlung

9.1 Die Zahlung hat binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

9.2 in.vent behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderungen zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Forderung.

9.3 Gegen Ansprüche von in.vent kann der Käufer durch schriftliche Erklärung gegenüber In.vent nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

9.4 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

9.5 in.vent hat das Recht, die Lieferung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Zahlung der Lieferung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt wird oder der Käufer eine angemessene Sicherheit stellt. in.vent hat das Recht, dem Käufer eine angemessene Frist zu setzen, in der der Käufer Zug um Zug gegen Lieferung entweder die Zahlung zu erbringen oder eine Sicherheit für die Lieferung zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist hat in.vent das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzlich hat in.vent im vorgenannten Fall der Vermögensverschlechterung des Käufers das Recht, die Lieferung von Waren nur noch gegen Vorauskasse oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zu erbringen.

10. Zahlungsverzug

10.1 Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, wird ein Scheck nicht ordnungsgemäß eingelöst, erfolgt kein Ausgleich im SEPA-Firmenlastschriftverfahren oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Schuldners eine wesentliche Verschlechterung ein, werden alle noch offenen Forderungen einschließlich eventuell gestundeter Forderungen von in.vent gegen den Käufer zur sofortigen Zahlung fällig.

10.2 Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder überschreitet er im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts das eingeräumte Zahlungsziel, werden Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz fällig. Ansprüche von in.vent auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleiben vorbehalten.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 in.vent behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Das Eigentum von in.vent erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für in.vent als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit in.vent nicht gehörenden Sachen erwirbt in.vent Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.

11.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die einschlägige(n) Forderung(en) von in.vent in eine laufende Rechnung aufgenommen wird (werden) und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist in.vent berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Die Pfändung der Vorbehaltsware durch in.vent bedeutet stets die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag.

11.4 Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, und tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an in.vent ab.

11.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer in.vent unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit in.vent Drittwiderspruchsklage (§ 771 Zivilprozessordnung) erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, in.vent die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den in.vent entstandenen Ausfall.

11.6 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich MwSt.) aus der Veräußerung der Ware einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche an in.vent ab. Bei Veräußerungen von Waren, an denen in.vent Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der ihrem Miteigentumsanteil entspricht. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von in.vent, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. in.vent ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber in.vent nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, kann in.vent verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.

11.7 Wird der Liefergegenstand bestimmungsgemäß an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeliefert oder vom Käufer an einen solchen Ort verbracht, gilt vorrangig zu Ziffern 11.1 bis 11.6 folgendes: Der Käufer wird dafür Sorge tragen, dass der Eigentumsvorbehalt von in.vent in dem Land, in dem sich der Liefergegenstand befindet oder in das dieser verbracht werden soll, wirksam geschützt wird. Soweit hierfür bestimmte Handlungen (zum Beispiel eine besondere Kennzeichnung des Liefergegenstandes oder eine lokale Registereintragung) notwendig sind, wird der Käufer diese zu Gunsten von in.vent vornehmen. Sollte eine Mitwirkung von in.vent notwendig sein, wird der Käufer dies in.vent unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der Käufer in.vent über alle wesentlichen Umstände aufklären, die im Rahmen eines möglichst weitreichenden Schutzes des Eigentums von in.vent von Bedeutung sind. Er wird in.vent insbesondere alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung dieser Rechte aus dem Eigentum notwendig sind.

12. Wiederverkauf und Abgabe

12.1 Der Käufer ist verpflichtet, bei Wiederverkauf oder Abgabe das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ggf. medizinprodukterechtliche Vorschriften eigenverantwortlich einzuhalten.

12.2 Der Käufer ist verpflichtet zu beachten, dass von in.vent gelieferten Produkte keine Arzneimittel sind und weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen am oder im menschlichen bzw. tierischen Organismus angewendet werden dürfen. Anwendungsgebiete sind auf die diagnostische Forschung und Entwicklung, sowie auf Produktion von IVD / Bioanalytik bzw. auf Herstellung von Produkten dafür beschränkt.

12.3 Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von in.vent ist es unzulässig, geschützte Marken von in.vent für Waren fremder Herstellung oder für verarbeitete Originalwaren zu verwenden.

12.4 Der Käufer ist weiter verpflichtet, bei Wiederverkauf die gelieferten Waren nur vollständig (also einschließlich Verpackung, Beipackzettel, Bedienungsanleitungen, Warnhinweisen etc.) zu verkaufen oder abzugeben.

12.5 Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass Waren oder Liefergegenstände (und ggf. das in ihnen enthaltene Know-how) einer Export- oder Importkontrolle unterliegen können. Jede Vertragspartei ist selbst dafür verantwortlich, die entsprechenden Export- und Importkontrollvorschriften einzuhalten.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz

13.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder sonst anlässlich der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten – weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner Weise zu verwerten. Sofern vertrauliche Informationen aufgrund einer Entscheidung oder Anordnung einer staatlichen Behörde, eines Gerichts oder nach Maßgabe zwingender gesetzlicher oder regulatorischer Bestimmungen offenzulegen sind, ist die andere Partei soweit zulässig hierüber schriftlich und unverzüglich zu unterrichten; weiterhin wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei nach besten Kräften versuchen zu erreichen, dass die vertraulichen Informationen von der betreffenden Stelle vertraulich behandelt werden.

13.2 in.vent verpflichtet sich, anwendbare datenschutzrechtliche Vorschriften und hierbei insbesondere die Bestimmungen der DSGVO sowie des BDSG zu beachten. Jegliche humane Biomaterialien werden in anonymisierter Form von in.vent an den Käufer geliefert. Ein Zugriff auf personenidentifizierende Daten durch den Käufer ist zu keinem Zeitpunkt möglich. Personenidentifizierende genetische Untersuchungen an den gelieferten Materialien sind zu jeder Zeit ausgeschlossen. Jegliche durch die in.vent vertriebene humane Biomaterialien sind nach den geltenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Deklarationen von Helsinki und Taipei ethisch korrekt gewonnen. Ethikvoten und Einwilligungserklärungen liegen nur dann vor, wenn dies die nationalen Bestimmungen des Herkunftslandes unter Berücksichtigung der Art und Weise der Probengewinnung erfordern.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges

14.1 Erfüllungsort ist Hennigsdorf.

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder ihrer Geschäftsbeziehung ist Neuruppin.

14.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen am Nächsten kommt. Das Gleiche gilt in Fällen einer Lücke.

in.vent Diagnostica GmbH
Neuendorfstr. 17
16761 Hennigsdorf
Telefon: +49 3302 55199-0
inventdiagnostica.de

ES IST EIN INNOVATIONSASSISTENT ÜBER DEN EUROPÄISCHEN SOZIALFOND FÜR DEN AUFBAU FOLGENDER INNOVATION BESCHÄFTIGT:

  • Die betriebliche Innovation soll zur Entwicklung von neuartigen Produkten, Standardmaterialien und Standard-Services (PMS) für den proaktiven Vertrieb am diagnostischen Weltmarkt führen. Produkte und Standardmaterialien werden in die firmeneigene Website und das interne digitale Projektmanagement-Betriebssystem (CRM) implementiert“
  • Ziel ist es, die Entwicklung und Etablierung dieser Produkte und die Etablierung dieses Prozesses im Allgemeinen innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Der Prozess muss dynamisch reproduzierbar sein. Bestehende PMS bedürfen des regelmäßigen Monitorings.
Qualifizierungsmaßnahme:

Wachsende Organisation; Anpassung der Qualifikationen an neue Marktanforderungen, Projekt- und Produktionsfelder

Um das Ziel des Bestehens der invent auf dem internationalen Markt zu erreichen, wurden Qualifizierungen für bestehende als auch für neue Mitarbeiter wie folgt durchgeführt:

  • Schulung im Online-Marketing,
  • Vertragsrecht und
  • in betriebswirtschaftlichen Grundlagen für Führungskräfte mit naturwissenschaftlichem Hintergrund.

Neue Mitarbeiter erwarben Kompetenzen auf den Gebieten

  • Datenschutz,
  • Medizinprodukte-Beratung,
  • Interne Auditierung,
  • Leistungsbewertung von In-Vitro-Diagnostika sowie
  • Projektmanagement.

Im Bereich Produktion wurden für die Digitalisierung Kenntnisse in Makroprogrammierung erworben.

Die Maßnahme wurde durch den Europäischen Sozialfond und das Land Brandenburg im Zeitraum 2019 – 2021 gefördert.