AGB

All­ge­mei­ne Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen der in.vent Dia­gno­sti­ca GmbH (im Fol­gen­den „in.vent“ genannt)

Stand: 1. Sep­tem­ber 2019

1. All­ge­mei­nes – Gel­tungs­be­reich

1.1 Die nach­ste­hen­den all­ge­mei­nen Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen gel­ten für alle Waren­ver­käu­fe und Lie­fe­run­gen von in.vent, sofern nicht in die­sen Bedin­gun­gen, im Text der Auf­trags­be­stä­ti­gung anders lau­ten­de Bestim­mun­gen ent­hal­ten sind oder indi­vi­du­al­ver­trag­lich zwi­schen den Par­tei­en etwas ande­res ver­ein­bart wur­de. Ergän­zend gel­ten im
grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr die INCO­TERMS® 2010 der Inter­na­tio­na­len Han­dels­kam­mer in Paris bzw. in der jeweils zum Lie­fer- oder Leis­tungs­zeit­punkt aktu­el­len Fas­sung.

1.2 Ent­ge­gen­ste­hen­den oder abwei­chen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers wird hier­mit aus­drück­lich wider­spro­chen. Sie wer­den nur Ver­trags­in­halt, wenn in.vent ihnen im Ein­zel­fall aus­drück­lich und schrift­lich zustimmt.

1.3 Die­se all­ge­mei­nen Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen gel­ten auch dann, wenn in.vent in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Käu­fers die Lie­fe­rung an den Käu­fer vor­be­halt­los aus­führt.

1.4 Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen in.vent und dem Käu­fer zur Aus­füh­rung der Waren­ver­käu­fe geschlos­sen wer­den, bedür­fen der Schrift­form. Dies gilt auch für einen Ver­zicht auf das Schrift­form­erfor­der­nis.

2. Prei­se, Bestell­men­gen und Lie­fer­ter­mi­ne

2.1 Lie­fe­run­gen und Kauf­prei­se ver­ste­hen sich Frei Fracht­füh­rer (FCA). Alle Prei­se gel­ten zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er.

2.2 Preis­an­ga­ben (ein­schließ­lich etwa­iger Rabat­te) und sons­ti­ge Kon­di­tio­nen in Kata­lo­gen, Pro­spek­ten und Preis­lis­ten geben ledig­lich den Stand der Aus­ga­be wie­der. Bestel­lun­gen des Käu­fers ver­ste­hen sich zu den am Tage des Ein­gangs der Bestel­lung bei in.vent gül­ti­gen Prei­sen und Kon­di­tio­nen. in.vent teilt dem Käu­fer die jeweils maß­geb­li­chen aktu­el­len Prei­se und Kon­di­tio­nen mit.

2.3 in.vent weist Zuschlä­ge für Ver­sand sowie wei­te­re zusätz­li­che Kos­ten (z.B. bei Min­der­men­gen) in der Rech­nung aus.

2.4 Fes­te Lie­fer­fris­ten bestehen nicht. Lie­fer­ter­mi­ne sind unver­bind­lich.

2.5 in.vent behält sich rich­ti­ge und recht­zei­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung vor.

3. Lie­fe­rung, Gefahr­über­gang

3.1 Die Wahl der Ver­sand­art bleibt in.vent vor­be­hal­ten. in.vent schließt den Fracht­ver­trag ab und teilt ihn dem Käu­fer mit. Bei Ver­sand tief­ge­kühl­ter Pro­ben berech­net in.vent die benö­tig­te Kühl­mit­tel­men­ge gemäß der vom Ver­sand­un­ter­neh­men ver­an­schlag­ten Zeit plus 24h. Ver­pa­ckung, Fracht, Zöl­le, Steu­ern und Kühl­mit­tel wer­den dem Käu­fer in Rech­nung gestellt.

3.2 Mit Absen­dung der Bestel­lung bzw. mit Über­ga­be an das Trans­port­un­ter­neh­men geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Pro­duk­te auf den Käu­fer über.

3.3 Kommt der Ver­käu­fer in Ver­zug, so haf­tet er für hier­durch ent­stan­de­ne Schä­den des Käu­fers nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Wei­te­re gesetz­li­che Ansprü­che des Käu­fers blei­ben unbe­rührt.

4. Ver­wen­dungs­be­schrän­kun­gen

4.1 Von in.vent erbrach­te Waren­lie­fe­run­gen kön­nen Pro­duk­te ent­hal­ten, deren Ver­wen­dung durch den Käu­fer patent- oder lizenz­recht­li­chen Beschrän­kun­gen unter­liegt. Ein­zel­hei­ten zu sol­chen Beschrän­kun­gen sind dem betref­fen­den Kata­log, der jewei­li­gen Packungs­bei­la­ge oder gege­be­nen­falls dem Inter­net­auf­tritt von in.vent zu ent­neh­men. Die­se kön­nen dar­über
hin­aus vom Käu­fer vor und nach Ver­trags­ab­schluss bei in.vent ange­for­dert wer­den.

4.2 Die von in.vent gelie­fer­ten Pro­duk­te sind kei­ne Arz­nei­mit­tel und dür­fen weder in ihrer Gesamt­heit noch in Tei­len am oder im mensch­li­chen bzw. tie­ri­schen Orga­nis­mus ange­wen­det wer­den. Anwen­dungs­ge­bie­te sind auf die dia­gnos­ti­sche For­schung und Ent­wick­lung, sowie auf Pro­duk­ti­on von IVD / Bio­ana­ly­tik bzw. auf Her­stel­lung von Pro­duk­ten dafür
beschränkt.

4.2 Soweit anwend­ba­re medi­zin­pro­dukt­e­recht­li­che Bestim­mun­gen, denen die Ver­wen­dung der Pro­duk­te unter­lie­gen, dies erfor­dern, dürfen die Pro­duk­te aus­schließ­lich gemäß der Zweck­set­zung, Spe­zi­fi­ka­tio­nen und Anwen­dungs­ge­bie­te betrie­ben bzw. ange­wen­det wer­den, wie sie im Ange­bot, im Zer­ti­fi­kat und/oder dem Ope­ra­tor Manu­al fest­ge­legt sind („Zweck­be­stim­mung“). Soll­te der Käu­fer an den Pro­duk­ten Ver­än­de­run­gen vor­neh­men, geschieht dies in eige­ner Ver­ant­wor­tung. in.vent übernimmt gegenüber dem Käu­fer kei­ne Haf­tung und gewähr­leis­tet kei­ne gesetz­li­che oder regu­la­to­ri­sche Kon­for­mi­tät bezüglich Pro­duk­ten, die ent­ge­gen ihrer Zweck­be­stim­mung betrie­ben bzw. ange­wen­det und/oder ver­än­dert und/oder mit ande­ren Erzeugnissen/Bauteilen kom­bi­niert wer­den.

5. Höhe­re Gewalt, Ver­trags­hin­der­nis­se

Höhe­re Gewalt jeder Art, unvor­her­seh­ba­re Betriebs‑, Ver­kehrs- oder Ver­sand­stö­run­gen, Feu­er­schä­den, Über­schwem­mun­gen, unvor­her­seh­ba­rer Kräfte‑, Energie‑, Roh­stoff- oder Hilfs­stoff­man­gel, Streiks, Aus­sper­run­gen, behörd­li­che Verfügungen oder ande­re von der leis­tungs­pflich­ti­gen Par­tei nicht zu ver­tre­ten­de Hin­der­nis­se, wel­che die Her­stel­lung, den Ver­sand, die Lie­fe­rung, die Abnah­me ver­zö­gern, ver­hin­dern oder unzu­mut­bar wer­den las­sen, befrei­en für Dau­er und Umfang der Stö­rung von der Ver­pflich­tung zur Lie­fe­rung oder Abnah­me. Dies gilt auch, wenn die Umstän­de bei Zulie­fe­rern ein­tre­ten. Die vor­be­zeich­ne­ten Umstän­de sind auch dann nicht von der leis­tungs­pflich­ti­gen Par­tei zu ver­tre­ten, wenn sie wäh­rend eines bereits vor­lie­gen­den Ver­zu­ges ent­ste­hen. Wird infol­ge der Stö­rung die Lie­fe­rung oder Abnah­me um mehr als 8 Wochen überschritten, so sind bei­de Tei­le zum Rücktritt berech­tigt und Schadensersatzansprüche bestehen inso­weit nicht.

6. Män­gel­rü­ge und Män­gel­an­sprü­che

6.1 in.vent und der Käu­fer wer­den ihren Ver­trags­pflich­ten mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­manns nach­kom­men. Der Käu­fer hat die emp­fan­ge­ne Ware unverzüglich nach Ein­tref­fen sorg­fäl­tig auf Men­ge, Beschaf­fen­heit und Män­gel zu unter­su­chen. Offen­sicht­li­che Män­gel hat er in.vent, schrift­lich unter der Anschrift in.vent Dia­gno­sti­ca GmbH, Neu­en­dorf­str. 17, 16761 Hen­nigs­dorf, und unverzüglich, spä­tes­tens jedoch inner­halb von 10 Kalen­der­ta­gen nach Ein­tref­fen der Ware unter Anga­be von Pro­ben­num­mern, Rech­nungs­num­mer und Rech­nungs­da­tum anzu­zei­gen. Ver­steck­te Män­gel sind eben­falls unverzüglich, spä­tes­tens also inner­halb von 10 Kalen­der­ta­gen nach Fest­stel­lung des Man­gels zu rügen.

6.2 Auf Ver­lan­gen von in.vent hat der Käu­fer in.vent zur Überprüfung der Bean­stan­dung Bele­ge wie Lie­fer­schei­ne und Pack­zet­tel im Ori­gi­nal oder in Kopie ein­zu­sen­den sowie etwa­ige auf Packun­gen befind­li­che Signie­run­gen anzu­zei­gen oder die Ware in.vent zur fach­ge­rech­ten Nach­bes­se­rung zuzu­sen­den.

6.3 in.vent haf­tet bei recht­zei­tig, ord­nungs­ge­mäß erho­be­nen und begründeten Mängelrügen inner­halb eines Zeit­raums von 12 Mona­ten begin­nend mit der Ablie­fe­rung der neu­en oder gebrauch­ten Ware für die Man­gel­frei­heit. In sei­ner Mängelbegründung soll der Käu­fer den Man­gel so beschrei­ben, dass in.vent ein Nach­voll­zie­hen des Man­gels ermög­licht wird. Es gilt die in Deutsch­land gültige gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­frist, wenn in.vent den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen hat.

6.4 Bei man­gel­haf­ter Ware kann in.vent zunächst nach sei­ner Wahl nach­bes­sern oder nach­lie­fern (Nacherfüllung). in.vent hat das Recht, eine fehl­ge­schla­ge­ne Nacherfüllung zu wie­der­ho­len. in.vent kann die Nacherfüllung ver­wei­gern, wenn sie mit unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kos­ten ver­bun­den ist.

6.5 Ansprüche des Käu­fers wegen Män­geln sind bei unwe­sent­li­chen Sach­män­geln aus­ge­schlos­sen. Ein unwe­sent­li­cher Sach­man­gel liegt ins­be­son­de­re vor, wenn der Wert oder die Taug­lich­keit für eine gewöhn­li­che Ver­wen­dung nur uner­heb­lich gemin­dert ist.

6.6 Ist die Nacherfüllung fehl­ge­schla­gen, ver­wei­gert, unzu­mut­bar oder hat der Käu­fer in.vent erfolg­los eine ange­mes­se­ne Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder ist eine Frist­set­zung ent­behr­lich, ist der Käu­fer berech­tigt, Min­de­rung zu ver­lan­gen oder vom Ver­trag zurückzutreten.

7. Rücktritt und Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung

7.1 Erbringt in.vent eine fäl­li­ge Leis­tung nicht oder nicht ver­trags­ge­mäß („Pflicht­ver­let­zung“), ist der Käu­fer nur dann zu einem Rücktritt von dem Ver­trag oder zu Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung berech­tigt, a) wenn es sich um eine nicht uner­heb­li­che Pflicht­ver­let­zung durch in.vent han­delt, b) wenn er in.vent schrift­lich auf­for­dert, die Leis­tung bin­nen einer ange­mes­se­nen Frist gemäß der Natur der Leis­tung nach­zu­bes­sern, und c) in.vent nicht bin­nen die­ser Frist geleis­tet hat.

7.2 Unberührt von die­sem Abschnitt 7 gel­ten die zur Zeit der Leis­tung gültigen gesetz­li­chen Rege­lun­gen des BGB.

7.3 Falls in.vent auch inner­halb der vom Käu­fer gesetz­ten Frist nicht oder nicht ver­trags­ge­mäß geleis­tet haben soll­te, kann in.vent den Käu­fer unter Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist auf­for­dern sich zu erklä­ren, ob er wei­ter auf der Erbrin­gung der Leis­tung besteht. Bis zur Ent­schei­dung des Käu­fers ist in.vent zur Leis­tung nicht ver­pflich­tet.

7.4 In Fäl­len des Verbrauchsgüterkaufs blei­ben die Rech­te des Käu­fers nach §§ 478 (Rückgriff des Unter­neh­mers) und 479 BGB (Ver­jäh­rung von Rückgriffsansprüchen) unberührt.

8. Haf­tung

8.1 Eine Haf­tung von in.vent – gleich aus wel­chem Rechts­grund – tritt nur ein, wenn der Scha­den durch leicht fahr­läs­si­ge Ver­let­zung einer ver­trags­we­sent­li­chen Pflicht ver­ur­sacht wor­den oder auf gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz von in.vent zurückzuführen ist.

8.2 Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, sowie wegen der Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit oder wegen der Über­nah­me einer Garan­tie blei­ben unberührt.

8.3 Soweit die Haf­tung von in.vent aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung ihrer Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen.

8.4 Für den Ver­lust von Daten und Pro­gram­men und deren Wie­der­her­stel­lung haf­tet in.vent eben­falls nur im Rah­men die­ser Zif­fer 8. Eine Haf­tung von in.vent für sol­che Schä­den ent­fällt, wenn und soweit sie dar­auf beru­hen, dass der Käu­fer kei­ne ange­mes­se­ne Vor­sor­ge gegen Daten­ver­lust, ins­be­son­de­re durch Anfer­ti­gung von Siche­rungs­ko­pien aller Pro­gram­me und Daten, vor­ge­nom­men hat. Die Anfer­ti­gung von Siche­rungs­ko­pien hat in den im Tätig­keits­be­reich des Käu­fers üblichen zeit­li­chen Abstän­den zu erfol­gen, soll aber min­des­tens ein­mal täg­lich vor­ge­nom­men wer­den.

9. Zah­lung

9.1 Die Zah­lung hat bin­nen 14 Kalen­der­ta­gen ab Rech­nungs­da­tum zu erfol­gen.

9.2 in.vent behält sich vor, Zah­lun­gen zur Beglei­chung der ältes­ten fäl­li­gen For­de­run­gen zuzüglich der dar­auf auf­ge­lau­fe­nen Ver­zugs­zin­sen und Kos­ten zu ver­wen­den, und zwar in der Rei­hen­fol­ge Kos­ten, Zin­sen, For­de­rung.

9.3 Gegen Ansprüche von in.vent kann der Käu­fer durch schrift­li­che Erklä­rung gegenüber In.vent nur auf­rech­nen, wenn sei­ne Gegen­for­de­rung unbe­strit­ten ist oder ein rechts­kräf­ti­ger Titel vor­liegt.

9.4 Die Gel­tend­ma­chung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht aner­kann­ter oder nicht rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ter Gegenansprüche ist aus­ge­schlos­sen, soweit die­se Ansprüche nicht auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beru­hen.

9.5 in.vent hat das Recht, die Lie­fe­rung zu ver­wei­gern, wenn nach Abschluss des Ver­tra­ges erkenn­bar wird, dass ihr Anspruch auf die Zah­lung der Lie­fe­rung durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gefähr­det wird. Die­ses Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht ent­fällt, wenn die Zah­lung bewirkt wird oder der Käu­fer eine ange­mes­se­ne Sicher­heit stellt. in.vent hat das Recht, dem Käu­fer eine ange­mes­se­ne Frist zu set­zen, in der der Käu­fer Zug um Zug gegen Lie­fe­rung ent­we­der die Zah­lung zu erbrin­gen oder eine Sicher­heit für die Lie­fe­rung zu leis­ten hat. Nach erfolg­lo­sem Ablauf der Frist hat in.vent das Recht, vom Ver­trag zurückzutreten. Zusätz­lich hat in.vent im vor­ge­nann­ten Fall der Ver­mö­gens­ver­schlech­te­rung des Käu­fers das Recht, die Lie­fe­rung von Waren nur noch gegen Vor­aus­kas­se oder Leis­tung einer ange­mes­se­nen Sicher­heit zu erbrin­gen.

10. Zah­lungs­ver­zug

10.1 Ist der Käu­fer mit einer Zah­lung in Ver­zug, wird ein Scheck nicht ord­nungs­ge­mäß ein­ge­löst, erfolgt kein Aus­gleich im SEPA-Fir­men­last­schrift­ver­fah­ren oder tritt in den Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen des Schuld­ners eine wesent­li­che Ver­schlech­te­rung ein, wer­den alle noch offe­nen For­de­run­gen ein­schließ­lich even­tu­ell gestun­de­ter For­de­run­gen von in.vent gegen den Käu­fer zur sofor­ti­gen Zah­lung fäl­lig.

10.2 Kommt der Käu­fer mit der Zah­lung in Ver­zug oder überschreitet er im Fal­le eines bei­der­sei­ti­gen Han­dels­ge­schäfts das ein­ge­räum­te Zah­lungs­ziel, wer­den Zin­sen in Höhe von neun Pro­zent­punk­ten über dem jeweils gültigen Basis­zins­satz fäl­lig. Ansprüche von in.vent auf Ersatz eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens blei­ben vor­be­hal­ten.

11. Eigen­tums­vor­be­halt

11.1 in.vent behält sich das Eigen­tum an den gelie­fer­ten Waren bis zum Ein­gang aller Zah­lun­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Käu­fer vor. Das Eigen­tum von in.vent erstreckt sich auch auf die durch Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen­den neu­en Erzeug­nis­se. Die Ver­ar­bei­tung erfolgt für in.vent als Her­stel­ler. Bei einer Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung mit in.vent nicht gehö­ren­den Sachen erwirbt in.vent Mit­ei­gen­tum im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes sei­ner Vor­be­halts­wa­re zu den Rech­nungs­wer­ten der ande­ren Mate­ria­li­en.

11.2 Der Eigen­tums­vor­be­halt bleibt auch dann bestehen, wenn die einschlägige(n) Forderung(en) von in.vent in eine lau­fen­de Rech­nung auf­ge­nom­men wird (wer­den) und der Sal­do gezo­gen und aner­kannt ist.

11.3 Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Käu­fers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, ist in.vent berech­tigt, vom Ver­trag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Die Pfän­dung der Vor­be­halts­wa­re durch in.vent bedeu­tet stets die Erklä­rung des Rücktritts vom Ver­trag.

11.4 Der Käu­fer hat die Vor­be­halts­wa­re pfleg­lich zu behan­deln. Er ist ver­pflich­tet, die Vor­be­halts­wa­re auf eige­ne Kos­ten gegen Feuer‑, Was­ser- und Dieb­stahls­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu ver­si­chern, und tritt bereits jetzt sei­ne Ersatzansprüche aus die­sen Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen an in.vent ab.

11.5 Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Ein­grif­fen Drit­ter hat der Käu­fer in.vent unverzüglich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen, damit in.vent Dritt­wi­der­spruchs­kla­ge (§ 771 Zivil­pro­zess­ord­nung) erhe­ben kann. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, in.vent die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Kla­ge gemäß § 771 ZPO zu erstat­ten, haf­tet der Käu­fer für den in.vent ent­stan­de­nen Aus­fall.

11.6 Der Käu­fer ist berech­tigt, die Ware im ordent­li­chen Geschäfts­gang wei­ter zu ver­kau­fen; er tritt jedoch bereits jetzt alle For­de­run­gen in Höhe des Rech­nungs­wer­tes (ein­schließ­lich MwSt.) aus der Ver­äu­ße­rung der Ware ein­schließ­lich Wech­sel und Schecks zur Siche­rung der jewei­li­gen Ansprüche an in.vent ab. Bei Ver­äu­ße­run­gen von Waren, an denen in.vent Mit­ei­gen­tum hat, beschränkt sich die Abtre­tung auf den For­de­rungs­an­teil, der ihrem Mit­ei­gen­tums­an­teil ent­spricht. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­run­gen bleibt der Käu­fer auch nach der Abtre­tung berech­tigt. Die Befug­nis von in.vent, die For­de­rung selbst ein­zu­zie­hen, bleibt hier­von unberührt. in.vent ist jedoch ver­pflich­tet, die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen, solan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen gegenüber in.vent nach­kommt, nicht in Zah­lungs­ver­zug gerät und ins­be­son­de­re kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt ist. Ist dies der Fall, kann in.vent ver­lan­gen, dass der Käu­fer ihm die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner bekannt gibt, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Auskünfte erteilt, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen aus­hän­digt und den Drit­ten die Abtre­tung mit­teilt.

11.7 Wird der Lie­fer­ge­gen­stand bestim­mungs­ge­mäß an einen Ort außer­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land abge­lie­fert oder vom Käu­fer an einen sol­chen Ort ver­bracht, gilt vor­ran­gig zu Zif­fern 11.1 bis 11.6 fol­gen­des: Der Käu­fer wird dafür Sor­ge tra­gen, dass der Eigen­tums­vor­be­halt von in.vent in dem Land, in dem sich der Lie­fer­ge­gen­stand befin­det oder in das die­ser ver­bracht wer­den soll, wirk­sam geschützt wird. Soweit hierfür bestimm­te Hand­lun­gen (zum Bei­spiel eine beson­de­re Kenn­zeich­nung des Lie­fer­ge­gen­stan­des oder eine loka­le Regis­ter­ein­tra­gung) not­wen­dig sind, wird der Käu­fer die­se zu Guns­ten von in.vent vor­neh­men. Soll­te eine Mit­wir­kung von in.vent not­wen­dig sein, wird der Käu­fer dies in.vent unverzüglich mit­tei­len. Auch darüber hin­aus wird der Käu­fer in.vent über alle wesent­li­chen Umstän­de auf­klä­ren, die im Rah­men eines mög­lichst weit­rei­chen­den Schut­zes des Eigen­tums von in.vent von Bedeu­tung sind. Er wird in.vent ins­be­son­de­re alle Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen zur Verfügung stel­len, die zur Durch­set­zung die­ser Rech­te aus dem Eigen­tum not­wen­dig sind.

12. Wie­der­ver­kauf und Abga­be

12.1 Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, bei Wie­der­ver­kauf oder Abga­be das Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb und ggf. medi­zin­pro­dukt­e­recht­li­che Vor­schrif­ten eigen­ver­ant­wort­lich ein­zu­hal­ten.

12.2 Der Käu­fer ist ver­pflich­tet zu beach­ten, dass von in.vent gelie­fer­ten Pro­duk­te kei­ne Arz­nei­mit­tel sind und weder in ihrer Gesamt­heit noch in Tei­len am oder im mensch­li­chen bzw. tie­ri­schen Orga­nis­mus ange­wen­det wer­den dürfen. Anwen­dungs­ge­bie­te sind auf die dia­gnos­ti­sche For­schung und Ent­wick­lung, sowie auf Pro­duk­ti­on von IVD / Bio­ana­ly­tik bzw. auf Her­stel­lung von Pro­duk­ten dafür beschränkt.

12.3 Ohne vor­he­ri­ge ausdrückliche schrift­li­che Zustim­mung von in.vent ist es unzu­läs­sig, geschützte Mar­ken von in.vent für Waren frem­der Her­stel­lung oder für ver­ar­bei­te­te Ori­gi­nal­wa­ren zu ver­wen­den.

12.4 Der Käu­fer ist wei­ter ver­pflich­tet, bei Wie­der­ver­kauf die gelie­fer­ten Waren nur voll­stän­dig (also ein­schließ­lich Ver­pa­ckung, Bei­pack­zet­tel, Bedie­nungs­an­lei­tun­gen, Warn­hin­wei­sen etc.) zu ver­kau­fen oder abzu­ge­ben.

12.5 Der Käu­fer wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Waren oder Lie­fer­ge­gen­stän­de (und ggf. das in ihnen ent­hal­te­ne Know-how) einer Export- oder Import­kon­trol­le unter­lie­gen kön­nen. Jede Ver­trags­par­tei ist selbst dafür ver­ant­wort­lich, die ent­spre­chen­den Export- und Import­kon­troll­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten.

13. Ver­trau­lich­keit und Daten­schutz

13.1 Die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich, sämt­li­che ihnen im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag oder sonst anläss­lich der Geschäfts­be­zie­hung zugäng­lich wer­den­den Infor­ma­tio­nen, die als ver­trau­lich bezeich­net oder auf Grund sons­ti­ger Umstän­de als Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nis erkenn­bar sind, geheim zu hal­ten und sie – soweit zur Errei­chung des Ver­trags­zwecks nicht gebo­ten – weder auf­zu­zeich­nen noch in irgend­ei­ner Wei­se zu ver­wer­ten. Sofern ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen auf­grund einer Ent­schei­dung oder Anord­nung einer staat­li­chen Behör­de, eines Gerichts oder nach Maß­ga­be zwin­gen­der gesetz­li­cher oder regu­la­to­ri­scher Bestim­mun­gen offen­zu­le­gen sind, ist die ande­re Par­tei soweit zuläs­sig hierüber schrift­lich und unverzüglich zu unter­rich­ten; wei­ter­hin wird die zur Offen­le­gung ver­pflich­te­te Par­tei nach bes­ten Kräf­ten ver­su­chen zu errei­chen, dass die ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen von der betref­fen­den Stel­le ver­trau­lich behan­delt wer­den.

13.2 in.vent ver­pflich­tet sich, anwend­ba­re daten­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten und hier­bei ins­be­son­de­re die Bestim­mun­gen der DSGVO sowie des BDSG zu beach­ten. Jeg­li­che huma­ne Bio­ma­te­ria­li­en wer­den in anony­mi­sier­ter Form von in.vent an den Käu­fer gelie­fert. Ein Zugriff auf per­so­nen­iden­ti­fi­zie­ren­de Daten durch den Käu­fer ist zu kei­nem Zeit­punkt mög­lich. Per­so­nen­iden­ti­fi­zie­ren­de gene­ti­sche Unter­su­chun­gen an den gelie­fer­ten Mate­ria­li­en sind zu jeder Zeit aus­ge­schlos­sen. Jeg­li­che durch die in.vent ver­trie­be­ne huma­ne Bio­ma­te­ria­li­en sind nach den gel­ten­den Bestim­mun­gen unter Berücksichtigung der Dekla­ra­tio­nen von Hel­sin­ki und Tai­pei ethisch kor­rekt gewon­nen. Ethik­vo­ten und Ein­wil­li­gungs­er­klä­run­gen lie­gen nur dann vor, wenn dies die natio­na­len Bestim­mun­gen des Her­kunfts­lan­des unter Berücksichtigung der Art und Wei­se der Pro­ben­ge­win­nung erfor­dern.

14. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, anzu­wen­den­des Recht, Sons­ti­ges

14.1 Erfüllungsort ist Hen­nigs­dorf.

14.2 Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für sämt­li­che Strei­tig­kei­ten zwi­schen den Par­tei­en aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag oder ihrer Geschäfts­be­zie­hung ist Neu­rup­pin.

14.3 Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges ganz oder teil­wei­se unwirk­sam oder nich­tig sein oder wer­den, wird dadurch die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mun­gen nicht berührt. Anstel­le der unwirk­sa­men oder nich­ti­gen Bestim­mun­gen gilt die­je­ni­ge recht­lich wirk­sa­me Rege­lung, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der unwirk­sa­men oder nich­ti­gen Bestim­mun­gen am Nächs­ten kommt. Das Glei­che gilt in Fäl­len einer Lücke.

in.vent Dia­gno­sti­ca GmbH
Neu­en­dorf­str. 17
16761 Hen­nigs­dorf
Tele­fon: +49 3302 55199–0
inventdiagnostica.de

ES SIND INSGESAMT 3 INNOVATIONSASSISTENTINNEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN SOZIALFOND FÜR DEN AUFBAU FOLGENDEN INNOVATIONEN BESCHÄFTIGT:

  1. Den Bestand und die Produktetikettierung durch die Etablierung eines zweidimensionalen Code-Systems modernisieren, wodurch die Lagerflächen effizienter genutzt werden sollen und die Integration des Lagerbestands in eine ERP-Software ermöglicht wird.
    Damit sind folgende Tätigkeiten/Arbeitspakete verbunden:
  • Reevaluieren der aktuellen Lagerkapazitäten
  • Funktionen der Etiketten-Software sichten
  • Geeignete Etiketten-Vorlagen auf Sachdienlichkeit überprüfen
  • Übersetzung von ein- in zweidimensionalen Code
  • Etablierung der Etikettierung in reorganisierte Lagerflächen
  • Prozess zur Etikettierung unterschiedlicher Materialien, einschließlich von IVD, entsprechend der ISO 9001 und Iso 13485, erstellen
  • Schnittstelle zur ERP-Software herstellen
  • Integration des Lagerbestands in ein Lagermodul der Software
  • Durchführungszeiträume: 01.01.2025 – 31.12.2025
  1. Etablierung einer neuen Methode zur Bestimmung der Restfeuchtigkeit von gefriergetrockneten Produkten, um die Präzision der Ergebnisse zu optimieren und die Bestimmung bei Produkten zu ermöglichen, deren Matrix bislang ein Ausschlusskriterium darstellten.
    Damit sind folgende Tätigkeiten/Arbeitspakete verbunden:
  • Literaturrecherche zu Feuchtigkeitsmessungen
  • Inbetriebnahme des Karl-Fischer-Titrators V30S
  • Messreihen mit unterschiedlichen Matrizes durchführen
  • Vergleich der beiden Messsysteme
  • Reevaluieren der intern festgelegten Vorgaben
  • Kurzanleitung zur Bedienung verfassen
  • Freigabedokumente für interne Kalibrierung erstellen
  • Durchführungszeiträume: 01.12.2024 – 30.11.2025
  1. Entwicklung einer Kontroll- bzw. Ringversuchsprobe, die zur Früherkennung von akuten und chronischen Darmerkrankungen genutzt werden kann, und somit die Erweiterung der Angebotsvielfalt des Unternehmens.
    Damit sind folgende Tätigkeiten/Arbeitspakte verbunden:
  • Literaturrecherche zur Stabilisierung von Hämoglobin
  • Artifizielle Stuhlmatrix herstellen
  • Geeignete Aufreinigungsmethode zur Isolierung von Hämoglobin etablieren
  • Hämoglobin durch adäquate Pufferung stabilisieren
  • Funktion von Proteasehemmern auf Hämoglobin überprüfen
  • Hämoglobin in artifizieller Stuhlmatrix untersuchen
  • Unterschiedliche Stabilitätsuntersuchungen mit statistischer Auswertung
  • Überprüfung von Kontraindikationen bei Spendern
  • Überführung des Versuchsaufbaus auf humane Stuhlmatrix
  • Scale-up in den Produktionsmaßstab
  • Durchführungszeiträume: 01.12.2024 – 30.11.2025
Qualifizierungsmaßnahme:

Wachsende Organisation; Anpassung der Qualifikationen an neue Marktanforderungen, Projekt- und Produktionsfelder

Um das Ziel des Bestehens der invent auf dem internationalen Markt zu erreichen, wurden Qualifizierungen für bestehende als auch für neue Mitarbeiter wie folgt durchgeführt:

  • Schulung im Online-Marketing,
  • Vertragsrecht und
  • in betriebswirtschaftlichen Grundlagen für Führungskräfte mit naturwissenschaftlichem Hintergrund.

Neue Mitarbeiter erwarben Kompetenzen auf den Gebieten

  • Datenschutz,
  • Medizinprodukte-Beratung,
  • Interne Auditierung,
  • Leistungsbewertung von In-Vitro-Diagnostika sowie
  • Projektmanagement.

Im Bereich Produktion wurden für die Digitalisierung Kenntnisse in Makroprogrammierung erworben.

Die Maßnahme wurde durch den Europäischen Sozialfond und das Land Brandenburg im Zeitraum 2019 – 2021 gefördert.